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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2019, Band 33

Unionsrecht und Revisionslegitimation

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Revisionslegitimation kommt zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangen, können nach § 26 Abs 2 VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens kann also nicht erstmals im Verfahren vor dem Höchstgericht geltend gemacht werden, sondern muss jedenfalls bereits von der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entschieden worden sein.

Auch aus dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14 lässt sich nicht ableiten, dass es einer Gemeinde im UVP-Verfahren offen stehen müsse, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen. Eine solche Sichtweise stünde im Widerspruch zu den Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach der es vorrangig Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung umfassend zu überprüfen, während der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren dazu berufen ist, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art 133 Abs 4 B-VG zu kontrollieren.

Richtigerweise hätte die Revisionswerberin sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jene Argumente vorbringen können, mit denen sie nun ihre aus dem Unionsrecht abgeleitete Parteistellung geltend macht. Soweit diese Argumente zutreffen, wären die nationalen Behörden verpflichtet gewesen, Vorschriften des UVP-G 2000, die mit dem Unionsrecht in Widerspruch zu stehen scheinen, unionsrechtskonform auszulegen oder im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Denn eine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist.

  • VwGH, 05.09.2018, Ro 2018/03/0024
  • § 8 AVG
  • WBl-Slg 2019/17
  • Art 11 UVP-RL
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 Abs 3 VwGVG
  • § 26 Abs 2 VwGG

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