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Heft 6, Dezember 2020, Band 19

Gutwenger

Universitätsreife, allgemeine; Universitätsreife, besondere; Zulassungsvoraussetzungen

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Mit der „Allgemeinen Universitätsreife“ gemäß § 51 Abs 2 Z 16 UniversitätsG 2002 wird ein bestimmter – in § 64 Abs 1 leg cit präzisierter – Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Bei der Zulassungsvoraussetzung der „Besonderen Universitätsreife“ gemäß § 51 Abs 2 Z 17 leg cit wird auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs 1 leg cit durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Z 4 auch eine „Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“. Alle in § 64 Abs 1 leg cit genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen, sagen allerdings nichts über die für das angestrebte ordentliche Studium allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus. Was die Besondere Universitätsreife anlangt, so sind gemäß § 65 Abs 1 leg cit die in der UBV 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die ergänzenden studienspezifischen Voraussetzungen verschiedener ordentlicher Studien und damit deren Zulassungserfordernis der „Besonderen Universitätsreife“ ergibt sich somit aus der UBV 1998, welche für bestimmte Studienrichtungen das Erfordernis einer Zusatzprüfung oder Ergänzungsprüfung aus Latein normiert (vgl §§ 4 Abs 1 lit a und 6 Abs 2 UBV 1998), sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt (vgl §§ 1 sowie 4 Abs 1 und 2 UBV 1998). Schon daraus erhellt, dass mit einer Urkunde über den Abschluss eines Diplomstudiums lediglich gemäß § 64 Abs 1 Z 4 leg cit die Allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann; für die für das angestrebte ordentliche Studium geforderte Besondere Universitätsreife (Nachweis von Lateinkenntnissen) ist damit nichts gewonnen (vgl VfGH 12.6.2018, E 1101/2018-5). Daran vermögen auch die sprachlichen Unschärfen der UBV 1998, welche erkennbar den besonders häufigen Fall der durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesenen Allgemeinen Universitätsreife besonders vor Augen hat, nichts zu ändern. Bei Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhanges ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 lit a UBV 1998 keineswegs auf Studienwerber, welche ihre Allgemeine Universitätsreife durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses nachgewiesen haben, beschränkt (vgl § 6 Abs 2 UBV 1998).

Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs 1 UniversitätsG 2002) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 = VwSlg 19.310 A/2016; 21.12.2012, 2012/17/0473).

  • Gutwenger
  • § 4 UBVO
  • § 6 UBVO
  • § 1 UBVO
  • § 60 UG
  • § 64 UG
  • § 65 UG
  • Öffentliches Recht
  • Universitätsreife, allgemeine
  • Zulassungsvoraussetzungen
  • § 51 UG
  • VwGH, 29.05.2020, Ro 2019/10/0030
  • Universitätsreife, besondere
  • ZFHR-Slg 2020/16

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