


Universitätsstudium als Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1213 Wörter, Seiten 495-496
30,00 €
inkl MwSt




-
Die für den erfolgreichen Abschluss eines universitären Studiums ins Treffen geführten Fähigkeiten – soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit – mögen zwar vom allgemeinen Berufsbild eines Gastwirtes umfasst und für den kaufmännischen Erfolg bei der Ausübung des Gastgewerbes als einem (sozialen) Dienstleistungsgewerbe maßgeblich sein. Bei den angeführten Fähigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Fähigkeiten, die dazu geeignet sind, eine fachspezifische Befähigung nachzuweisen.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.
-
- VfGH, 28.02.2024, V 362/2023
- § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung
- Art 2 StGG
- § 16 GewO
- WBl-Slg 2024/135
- Art 7 Abs 1 B-VG
- § 94 Z 26 GewO
- § 18 Abs 1 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 111 GewO
Die für den erfolgreichen Abschluss eines universitären Studiums ins Treffen geführten Fähigkeiten – soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit – mögen zwar vom allgemeinen Berufsbild eines Gastwirtes umfasst und für den kaufmännischen Erfolg bei der Ausübung des Gastgewerbes als einem (sozialen) Dienstleistungsgewerbe maßgeblich sein. Bei den angeführten Fähigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Fähigkeiten, die dazu geeignet sind, eine fachspezifische Befähigung nachzuweisen.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.
- VfGH, 28.02.2024, V 362/2023
- § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung
- Art 2 StGG
- § 16 GewO
- WBl-Slg 2024/135
- Art 7 Abs 1 B-VG
- § 94 Z 26 GewO
- § 18 Abs 1 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 111 GewO