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Heft 9, September 2015, Band 28
Unleidliches Verhalten durch Jugendliche, die in einer sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft betreut werden
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 948 Wörter
- Seiten 281-282
- https://doi.org/10.33196/wobl201509028101
30,00 €
inkl MwStEin erheblich nachteiliger Gebrauch ist dann zu bejahen, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benutzung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen die Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder auch nur droht. Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB setzt kein Verschulden des Mieters voraus.
- OGH, 28.04.2015, 10 Ob 26/15v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision (LGZ Wien 38 R 161/14d)
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 MRG
- WOBL-Slg 2015/108
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