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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 29

Fasching, Stefanie

Unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB durch aus einem Gully austretendes Wasser

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Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Auf die Absicht der Beeinträchtigung eines bestimmten Nachbargrundstücks kommt es nicht an.

Führen bestehende Geländeverhältnisse zwingend dazu, dass das bei Überlastung eines Kanalsystems aus einem Gully austretende Wasser auf ein Nachbargrundstück fließt und dort ein Ausmaß von „Überschwemmung“ herbeiführt, zu dem es ohne das Wasser aus dem Kanal nicht kommen würde, kann von einer unmittelbaren Zuleitung ausgegangen werden. Liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, die keinesfalls zu dulden ist, ist es für das Unterlassungsbegehren nicht von Bedeutung, ob dem Kläger im Bewilligungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde bzw dass sein Antrag auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens zurückgewiesen wurde.

Für die Berechtigung des Feststellungbegehrens kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Schaden entstanden ist. Liegt ein rechtswidriges Verhalten (hier: die unmittelbare Zuleitung) vor und ist der Eintritt künftiger Schäden nicht unwahrscheinlich, besteht kein Grund, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu verneinen.

  • Fasching, Stefanie
  • § 364 ABGB
  • OGH, 24.11.2015, 1 Ob 206/15y – Zurückweisung der Revision
  • § 405 ZPO
  • LG St. Pölten, 21 R 295/14m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/98
  • § 364a ABGB
  • BG Amstetten, 40 C 57/14m
  • § 79a GewO

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