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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 7, Dezember 2016, Band 3

Grof, Alfred

Unparteilichkeit des Gerichts – Abwesenheit des Anklagevertreters in der Verhandlung

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Die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Waffengleichheit, des kontradiktorischen Verfahrens und der Unschuldsvermutung hängen eng zusammen, ergänzen sich wechselseitig und bilden jeweils für sich sowie in ihrer Gesamtheit ein wesentliches Element des ihnen übergeordneten Hauptprinzips des fairen Verfahrens. Wenn in einem Strafverfahren eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird (bzw durchgeführt werden muss), ist der Umstand, dass kein Vertreter der Anklage anwesend ist, – weil es insoweit auch um den Anschein der (Unabhängigkeit und) Unparteilichkeit geht – grundsätzlich geeignet, Zweifel im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen; ob davon ausgehend in concreto eine Verletzung des Art 6 EMRK vorliegt, ist anhand der spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wie zB, ob das Gericht selbst anstelle des Anklagevertreters die Anklage präsentiert und – was schwerer wiegt – diese auch determiniert und unterstützt; ob dem Gericht in anderer Weise eine fertige Anklage eines staatlichen Organes (wie zB eine polizeiliche Anzeige) vorliegt; ob der Beschuldigte zur Anklage bzw ein Anklagevertreter zum Vorbringen des Beschuldigten ausreichend Stellung nehmen konnte und/oder genommen hat; ob und wie das Gericht – insb auch neue – Beweise zulässt, aufnimmt und würdigt; ob diesbezügliche Unzulänglichkeiten in einem Rechtsmittelverfahren geheilt wurden; etc.Eine Verletzung des Art 6 EMRK liegt jedenfalls dann vor, wenn der Richter – davon ausgehend, dass in der Verhandlung kein Anklagevertreter anwesend ist und auch das Gesetz keine entsprechend wirksamen Vorkehrungen gegen ein derartiges Vorgehen trifft – im Zuge seiner Verhandlungsführung de facto Anklagefunktion und richterliche Funktion vermischt, indem er sich nicht bloß darauf beschränkt, lediglich bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien, insbesondere von der Anklagevertretung beigebrachte und/oder von diesen bezeichnete Beweise zu behandeln und zu würdigen, sondern aus eigenem Antrieb neue, den Beschuldigten belastende Beweise in seine Entscheidung mit einbezieht.

  • Grof, Alfred
  • EGMR, 20.09.2016, appl. 926/08, (Karelin/Russland)
  • Art 6 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2016/149

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