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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Unrichtiger Energieausweis: Haftung wegen Verletzung objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten und Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde. Geschützt ist ein Dritter, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind.

Das Bestehen einer objektiv-rechtlichen Anspruchsgrundlage wird damit begründet, dass in der Mehrzahl der Fälle die Haftung des Sachverständigen nach der Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter im Ergebnis zu verneinen ist, weil die Interessen des Gutachtensbestellers und des Dritten zumeist divergieren. Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde also durch die Haftung des Sachverständigen wegen der Verletzung ihn selbst treffender objektiv-rechtlicher Schutzpflichten ergänzt, weil auch bei Personen mit divergierenden Interessen ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie bei von einem Vertrag geschützten Dritten bestehen kann. Der Unterschied zwischen den beiden Ansätzen ist minimal.

Die Verkäufer des Hauses verpflichteten sich, einen Energieausweis vorzulegen, der dazu diente die Eigenschaften des Kaufobjekts zu präzisieren, wobei die Verkäufer für die sich daraus ergebende Energiekennzahl Gewähr zu leisten haben. Die Konsequenz eines unrichtigen Ausweises ist für sie die sie treffende Gewährleistungspflicht.

  • WOBL-Slg 2019/49
  • OLG Wien, GZ 11 R 149/16m
  • § 1300 ABGB
  • LGZ Wien, GZ 60 Cg 84/14k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1313a ABGB
  • § 1299 ABGB
  • § 6 EAVG
  • OGH, 20.12.2017, 7 Ob 38/17i, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Reich in diesem Heft der wobl 2019, 117.

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