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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2015, Band 137

Unterbliebene Aufhebung der Prozesshandlungen des abgelehnten Richters / maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls

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Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen iS des § 25 JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen; der Rechtsmittelausschluss nach § 25 S 2 JN gilt dann nicht.

An den in Rechtskraft erwachsenen Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig durch das Ablehnungsgericht ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden; dies gilt auch für den Fall, dass die Aufhebung unterblieben ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind. Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, sind zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.

  • OGH, 18.02.2015, 3 Ob 238/14t
  • JBL 2015, 451
  • LG Klagenfurt, 07.10.2014, 4 R 322/14s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 66 Abs 2 AußStrG
  • § 25 JN
  • Arbeitsrecht
  • BG St. Veit an der Glan, 04.08.2014, 1 Ps 14/13v

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