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Unterbrechung der Freiheitsstrafe

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Eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 lit c StVG kommt nur zur Ordnung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten des Strafgefangenen selbst, nicht aber seiner Ehegattin in Betracht.

  • LG Innsbruck, 16.05.2014, 22 Bl 37/14b
  • JST-Slg 2014/45
  • § 99 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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