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Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren

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Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der Verjährung dann, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht. Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen.

  • OGH, 17.04.2024, 3 Ob 198/23y
  • LG Leoben, 14.07.2023, 1 R 131/23s
  • BG Bruck an der Mur, 22.05.2023, 2 C 577/20p
  • JBL 2024, 657
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