


Unterbrechung von Verfallsfristen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1295 Wörter, Seiten 47-48
30,00 €
inkl MwSt




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§ 1497 ABGB ist auf die Verfallsfristen des Arbeitsrechts und damit auf § 34 AngG analog anzuwenden. Eine Klage auf Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung unterbricht daher die Verfallsfrist für die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses. Die Unterbrechungswirkung gilt auch für den Fall der Abweisung oder Zurückziehung der Klage.
Die Mitverschuldensregelung des § 32 AngG dient nicht dazu, im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die dem Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mindern.
-
- § 32 AngG
- OGH, 23.10.2024, 9 ObA 64/24p
- OLG Wien, 27.06.2024, 7 Ra 1/24d-22
- WBl-Slg 2025/7
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 34 AngG
- § 1497 ABGB
§ 1497 ABGB ist auf die Verfallsfristen des Arbeitsrechts und damit auf § 34 AngG analog anzuwenden. Eine Klage auf Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung unterbricht daher die Verfallsfrist für die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses. Die Unterbrechungswirkung gilt auch für den Fall der Abweisung oder Zurückziehung der Klage.
Die Mitverschuldensregelung des § 32 AngG dient nicht dazu, im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die dem Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mindern.
- § 32 AngG
- OGH, 23.10.2024, 9 ObA 64/24p
- OLG Wien, 27.06.2024, 7 Ra 1/24d-22
- WBl-Slg 2025/7
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 34 AngG
- § 1497 ABGB