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Stempkowski, Monika

Unterbringungsverfahren: keine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

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§ 430 Abs 5 StPO idF vor BGBl I 223/2022 sah die Durchführung der Hauptverhandlung im Unterbringungsverfahren in Abwesenheit des Betroffenen vor, soweit dessen Zustand eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattete oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen war. Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 wurde diese Bestimmung ersatzlos beseitigt. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen ist im Unterbringungsverfahren nicht mehr zulässig.

  • Stempkowski, Monika
  • OGH, 31.01.2024, 15 Os 1/24x
  • LG Wiener Neustadt, 08.11.2023, 41 Hv 39/23f
  • JBL 2024, 678
  • Art 6 EMRK
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