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Unterhaltsvorschüsse bei gemeinsamem Haushalt des Unterhaltsschuldners mit den Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats?

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Nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wie dies im Allgemeinen bei intakten Familien üblich ist. Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit den Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats verwirklicht nicht die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 Z 1 UVG.

Aussichtslosigkeit einer Exekution iS des § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG. Ist gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner ohne Erfolg eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen versucht worden, kann eine Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 Fall 2 UVG angenommen werden.

  • OGH, 01.10.2015, 10 Ob 56/15f
  • § 4 UVG
  • § 3 Z 2 UVG
  • BG Klagenfurt, 18.11.2014, 2 Pu 144/09g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1 UVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 2 Abs 2 Z 1 UVG
  • LG Klagenfurt, 26.02.2015, 4 R 26/15p4 R 27/15k
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 36
  • Arbeitsrecht

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