Unterlassene Fortsetzung der Verhandlung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 1361 Wörter
- Seiten 662 -663
- https://doi.org/10.33196/wbl202111066201
30,00 €
inkl MwSt
Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs 4 VwGVG) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Des Weiteren hat der VwGH in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte.
Wenn das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme (auch) zu der von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen (strittigen) Frage der fußläufigen Erreichbarkeit der beantragten Apotheke veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht eben (noch) nicht geklärt war. Schon in Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht nicht von der Fortsetzung der Verhandlung absehen und davon ausgehen, dass die (zudem von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei auch beantragte) mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
- § 24 Abs 4 VwGVG
- WBl-Slg 2021/199
- VwGH, 28.07.2021, Ra 2020/10/0145
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft