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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juli 2014, Band 1

Haudum, Martina

Unterlassene Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung – Verhängung einer Gesamtstrafe durch das VwG

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Der Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung kommt im Hinblick auf Ausnahmen von der Pflichtversicherung Bedeutung zu, hat aber auch umlagenrechtliche Bedeutung; während des Ruhens eines Gewerbes sind nämlich entweder keine Umlagen oder Umlagen nur im eingeschränkten Ausmaß zu entrichten. Aus diesem Grund, ist sowohl das Ruhen als auch die Wiederaufnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu melden.

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Strafmaß der zwei Einzelstrafen nicht übersteigt, wurde die Bf in ihrem Recht, dass durch eine durch sie eingebrachte Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf, nicht verletzt.

  • Haudum, Martina
  • LVwG OÖ, 04.03.2014, LVwG-800009/6/Bm/Bu/AK
  • § 50 VwGVG
  • § 368 GewO
  • ZVG-Slg 2014/65
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 93 Abs 1 GewO

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