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Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch bei Zeitungsbericht mit unrichtigem Bildbegleittext?

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Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gem §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.

Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB. § 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen; geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre.

Die Teilnahme an einem öffentlichen Faschingsumzug zählt naturgemäß nicht zur Privatsphäre eines Menschen. Ein Zeitungsbericht über die Teilnahme einer Person an einem solchen Umzug – mag er richtig sein oder auch nicht – greift damit nicht in die Privatsphäre eines Menschen ein oder offenbart Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen.

  • § 78 UrhG
  • § 16 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 11.05.2012, 4 Ob 51/12x
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 22.12.2011, 5 R 145/11x
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 28.04.2011, 39 Cg 61/10d
  • JBL 2012, 511
  • § 81 UrhG
  • § 87 Abs 2 UrhG
  • Arbeitsrecht

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