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Unterlassungsanspruch bei Sonnenlichtreflexionen durch Solaranlage

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB besteht nur insoweit, als die ortsunüblichen Immissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen. Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat.

  • BG Purkersdorf, 15.03.2017, 6 C 602/14a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 29.05.2018, 1 Ob 1/18f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • JBL 2018, 782
  • LG St. Pölten, 06.09.2017, 23 R 83/17i
  • Arbeitsrecht

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