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Garber, Thomas

Unterlassungsansprüche gegen Handlungsunfähige

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Die Handlungsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Verurteilung zur Unterlassung von Eingriffen in die körperliche Integrität oder in die Privatsphäre anderer.

Die Handlungsunfähigkeit entfaltet auf Ebene des Exekutionsverfahrens, in dem der Prozessunfähige ohnedies eines Vertreters bedarf, ihre Wirkung in ausreichender Weise. Leitet der Kläger gegen den handlungsunfähigen Verpflichteten ein Exekutionsverfahren nach § 355 EO ein, kann der Verpflichtete die Schuldlosigkeit seiner Zuwiderhandlung mit Impugnationsklage geltend machen. Ist die Klage erfolgreich, wird keine Strafe verhängt, der Betreibende wird mit den Kosten des Impugnationsverfahrens belastet und hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten.

  • Garber, Thomas
  • OGH, 25.09.2023, 6 Ob 33/23f
  • LG Wels, 09.11.2022, 22 R 229/22s
  • BG Gmunden, 04.07.2022, 2 C 312/20s
  • JBL 2024, 669
  • § 355 EO
  • § 16 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 382c EO
  • § 36 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 382d EO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 21 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
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