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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2022, Band 35

Scharmer, Marco

Unterliegen Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnutzung des Bestandobjekts der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist?

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Gem § 1111 Satz 2 ABGB müssen Ersatzansprüche gegen den Bestandnehmer aufgrund einer schuldhaften Beschädigung oder einer missbräuchlichen Abnutzung des Bestandobjekts binnen eines Jahres nach Objektrückstellung bei sonstigem Erlöschen gerichtlich geltend gemacht werden. Gerade bei Bestandverträgen mit besonders langer Laufzeit kann sich dabei die Frage stellen, ob der Bestandgeber binnen dieser Jahresfrist auch Ansprüche geltend machen kann, wenn die schadensverursachende Handlung bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis der §§ 1111 und 1489 ABGB zueinander und soll aufzeigen, dass § 1489 ABGB von der bestandrechtlichen Präklusivfrist des § 1111 Satz 2 ABGB nicht gänzlich verdrängt wird.

  • Scharmer, Marco
  • Verjährungshöchstfrist
  • Beschädigung
  • Bestandvertrag
  • § 1098 ABGB
  • WOBL 2022, 255
  • Miet- und Wohnrecht
  • Verjährung
  • Abnutzung
  • § 1489 ABGB
  • Schadenersatz
  • § 1111 ABGB
  • Mietvertrag
  • Rückstellung
  • Präklusion

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