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Untermieter wird nur bei ausschließlichem Umgehungszweck als Hauptmieter anerkannt

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Besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, so kann der Untermieter begehren, als Hauptmieter anerkannt zu werden. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des WGG. Die Anerkennung als Hauptmieter ist aber schon dann ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht ausschließlich wegen des verpönten Umgehungszwecks geschlossen wird.

  • § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG
  • § 2 Abs 3 MRG
  • WOBL-Slg 2020/52
  • OGH, 22.10.2019, 5 Ob 170/19i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 313/18w
  • Miet- und Wohnrecht

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