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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2023, Band 37

Unternehmensrecht: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Entschädigung für Beitreibungskosten, die dem Gläubiger im Fall eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstanden sind – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro

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1. Art 6 der RL 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für die infolge eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten fällt für jeden Geschäftsvorgang an, der bei Fälligkeit nicht rechtzeitig entgolten wird und in einer Rechnung ausgewiesen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rechnung zusammen mit anderen Rechnungen in einer einheitlichen Zahlungsaufforderung bei der Verwaltung oder vor Gericht eingereicht wird.

2. Art 4 Abs 3 bis 6 der RL 2011/7 ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, und zwar auch dann, wenn sich diese Frist aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt.

3. Art 2 Nr 8 der RL 2011/7 ist wie folgt auszulegen: Für die Frage, ob die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführte Mehrwertsteuer in den in dieser Bestimmung definierten „fälligen Betrag“ einzubeziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige diesen Mehrwertsteuerbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, bereits an die Staatskasse abgeführt hat.

  • WBl-Slg 2023/4
  • EuGH, 20.10.2022, Rs C-585/20, BFF Finance Iberia SAU/Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León; Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Valladolid [Zentrales Verwaltungsgericht Nr 2 Valladolid, Spanien]
  • Art 2, Art 4 Abs 1, Art 6 sowie Art 7 Abs 2 und 3 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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