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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2020, Band 34

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der RL über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

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Art 2 Abs 2 der RL 2007/64/EG in der Fassung der RL 2009/111/EG des EP und des Rates vom 16. September 2009 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die in Art 82 dieser RL genannte Behörde für die Prüfung von Beschwerden und die Verhängung von Sanktionen im Fall von in der Währung eines Drittstaats erbrachten Zahlungsdiensten zuständig ist.

Die Art 20 und 21 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 sind in persönlicher Hinsicht nicht auf Kreditinstitute anwendbar.

Die Art 80 bis 82 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 sind dahin auszulegen, dass sie die zuständige Behörde iS dieser Vorschriften nicht ermächtigen, unter Anwendung der in Art 75 dieser RL festgelegten Kriterien Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern zu regeln, die aus der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstanden sind, wenn diese Behörde ihre Zuständigkeit ausübt, Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern zu prüfen und im Fall von Verstößen gegen die anwendbaren Vorschriften Sanktionen gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen. Diese Streitigkeiten sind im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren iS von Art 83 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 zu entscheiden, unbeschadet des im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf bei einem Gericht. Hat sich der nationale Gesetzgeber dafür entschieden, die Zuständigkeiten, die sich zum einen aus den Art 80 bis 82 dieser RL und zum anderen aus ihrem Art 83 ergeben, bei ein und derselben Behörde zu konzentrieren, muss diese jede dieser Kategorien von Zuständigkeiten autonom ausüben, und zwar ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Verfahrens.

Dem nationalen Gesetzgeber steht es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS frei, die zuständige Behörde im Rahmen der Beschwerde- und Sanktionsverfahren nach den Art 80 bis 82 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 zu ermächtigen, das Bestehen und den Inhalt eines Schiedsspruchs zu berücksichtigen, der einen Streit zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister, die von diesen Verfahren betroffen sind, regelt, sofern die dem Schiedsspruch im Rahmen dieser Verfahren zuerkannte Beweiskraft den speziellen Zweck und die speziellen Ziele dieser Verfahren, die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen und die autonome Ausübung der dieser Behörde übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

  • EuGH, 02.04.2020, Rs C-480/18, „PrivatBank“ AS, Beteiligte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija; Augstākātiesa [Oberster Gerichtshof, Lettland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 Abs 2, Art 20, 21, 75 und 80 bis 82 der RL 2007/64/EG des EP und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG
  • WBl-Slg 2020/121

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