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Unternehmensrecht: Zur Rechtswirkung der RL über Restrukturierung und Insolvenz vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist und dem Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien von der Entschuldung

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1. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung ist nicht auf eine Situation anwendbar, in der sich der Sachverhalt nach Inkrafttreten der RL (EU) 2019/1023, aber vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser RL und vor ihrer Umsetzung in nationales Recht ereignet hat.

2. Art 23 Abs 4 der RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und dass die MS die Möglichkeit haben, andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

3. Eine von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung einer nationalen Regelung, die auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der sich nach Inkrafttreten der RL 2019/1023, aber vor Ablauf der Frist für deren Umsetzung ereignet hat, und nach der der Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung in dieser Regelung nicht ausreichend gerechtfertigt ist, kann die Verwirklichung des mit dieser RL verfolgten Ziels nach Ablauf der Frist nicht ernstlich gefährden.

  • Art 23 Abs 4 der RL (EU) 2019/1023 des EP und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entsch
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/101
  • EuGH, 11.04.2024, Rs C-687/22, Julieta, Rogelio/Agencia Estatal de la Administración Tributaria; Audiencia Provincial de Alicante [Provinzgericht Alicante, Spanien]

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