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Unternehmerisches Zugänglichmachen von Glücksspielgeräten

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Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rsp des VwGH gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten „als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte“ vermietet war. Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest „mitbetrieben“ hat.

Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg Judikatur ist dem AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.

  • § 52 Abs 1 Z 1 GSpG
  • § 45 Abs 2 AVG
  • VwGH, 26.02.2020, Ra 2019/17/0098
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/136

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