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Untersagung einer Versammlung auf Grund der Ankündigung, die nach dem SymboleG verbotene Fahne der PKK zu verwenden, verletzt Versammlungsfreiheit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 3649 Wörter
- Seiten 504-508
- https://doi.org/10.33196/jbl202208050402
30,00 €
inkl MwStDie Untersagung einer Versammlung in Wien zum Thema „Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“ auf Grund der Ankündigung, die nach dem SymboleG verbotene Fahne der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu verwenden, stellt eine Verletzung der Versammlungsfreiheit dar. Das symbolegesetzliche Verbot der Verbreitung demokratiegefährdender Ideologien durch Verwendung von als einschlägig erachteter Symbole liegt zwar im Lichte des Rechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Im Hinblick auf Art 11 EMRK wurde jedoch die gebotene Einzelfallprüfung der Verwendung des verbotenen Symbols als Stilmittel des Protests gegen das SymboleG unterlassen.
- § 6 Abs 1 VersG
- VfGH, 08.03.2022, E 3120/2021
- § 1 SymboleG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2022, 504
- Europa- und Völkerrecht
- SymbolebezeichnungsVO
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 2 Abs 1 SymboleG
- § 3 SymboleG
- Arbeitsrecht