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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Untersagung einer Versammlung wegen beabsichtigter Verwendung eines verbotenen Symbols
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 9
- Materienrecht, 2167 Wörter
- Seiten 279-282
- https://doi.org/10.33196/zvg202204027901
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inkl MwStGegen die – verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten – Bestimmungen des Symbole-Gesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den demokratischen Rechtsstaat gefährdenden Ideologien dadurch entgegenzuwirken, dass bereits deren symbolhafte Verbreitung untersagt wird.
Das Symbole-Gesetz richtet sich jedoch nur gegen die spezifische Verwendung von Symbolen für verfassungswidrige Zwecke, nämlich den Aufruf zur Verherrlichung oder Unterstützung von Gewalt. Die Absicht, ein verbotenes Symbol bei einer Versammlung zur Schau zu stellen, rechtfertigt es daher für sich allein nicht, die Versammlung zu untersagen. Die Versammlungsbehörde hat vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Verwendung des Symbols auch das verpönte Ideengut gutgeheißen oder propagiert werden soll.
- § 6 Versammlungsgesetz
- VfGH, 08.03.2022, E 3120/2021
- Art 10 EMRK
- § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz
- ZVG-Slg 2022/57
- § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz
- § 1 Symbole-BezeichnungsV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 11 EMRK
- § 1 Z 5 Symbole-Gesetz
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