


Untersagung von weisungswidrigem Verhalten des Verwalters durch einen einzelnen Wohnungseigentümer – Außerstreitverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1128 Wörter, Seiten 362-363
30,00 €
inkl MwSt




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Nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG entscheidet über Anträge zur Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§§ 20 Abs 1 bis 7, 31 Abs 3 WEG) – mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts – das für Zivilrechtssachen zuständige BG, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. Gem Satz 1 des in diesem Kompetenztatbestand ausdrücklich genannten § 20 Abs 1 WEG gehört es zu den Pflichten des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Begehrt ein Wohnungseigentümer von der Verwalterin die Unterlassung einer ganz konkreten Verwaltungsmaßnahme und begründet dies damit, dass die Maßnahme nicht notwendig sei und die Verwalterin darüber hinaus auch gegen eine Weisung der Mehrheit der Wohnungseigentümer verstoße, ist der geltend gemachte Anspruch im Außerstreitverfahren zu behandeln.
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- § 52 Abs 1 Z 6 WEG
- LG Wiener Neustadt, 58 R 2/15i
- BG Baden, 7 Cg 1497/13m
- WOBL-Slg 2016/106
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.01.2016, 5 Ob 129/15d
Nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG entscheidet über Anträge zur Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§§ 20 Abs 1 bis 7, 31 Abs 3 WEG) – mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts – das für Zivilrechtssachen zuständige BG, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. Gem Satz 1 des in diesem Kompetenztatbestand ausdrücklich genannten § 20 Abs 1 WEG gehört es zu den Pflichten des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Begehrt ein Wohnungseigentümer von der Verwalterin die Unterlassung einer ganz konkreten Verwaltungsmaßnahme und begründet dies damit, dass die Maßnahme nicht notwendig sei und die Verwalterin darüber hinaus auch gegen eine Weisung der Mehrheit der Wohnungseigentümer verstoße, ist der geltend gemachte Anspruch im Außerstreitverfahren zu behandeln.
- § 52 Abs 1 Z 6 WEG
- LG Wiener Neustadt, 58 R 2/15i
- BG Baden, 7 Cg 1497/13m
- WOBL-Slg 2016/106
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.01.2016, 5 Ob 129/15d