Untreue und Begünstigung des Stiftungsrats – zugleich Replik auf Mayerhöfer, LJZ 4/22, 249
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 20
- Aufsatz, 2843 Wörter
- Seiten 4 -8
- https://doi.org/10.33196/zfs202401000401
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Eine vom Stiftungszweck nicht gedeckte Einsetzung eines Stiftungsrats als Begünstigter verwirklicht bereits den objektiven Tatbestand der Untreue. Spätestens mit der ersten Ausschüttung an diesen Stiftungsrat ist die Untreue jedenfalls verwirklicht.
Nach dem Tod des Stifters sind bei einer liechtensteinischen Stiftung im Zweifel die gesetzlichen Erben des Stifters Begünstigte. Dies kann nicht durch Beistatuten oder letztwillige Verfügungen umgangen oder ersetzt werden, da sich die Begünstigtenstellung aus dem Stiftungszweck ergibt. Eine Zweckänderung durch den Stiftungsrat ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen möglich.
- Bauer, David Christian
- § 31Art 552 PGR
- Änderung durch den Stiftungsrat
- § 17 PSG
- Untreue
- Stiftungen
- § 153 StGB
- Einsetzung des Stiftungsrats als Begünstigter
- § 105Art 932a Abs 1 PGR
- Stiftung
- gesetzliche Erben als Begünstigte
- Stiftungszweck
- ZFS 2024, 4