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Unverzügliche Klage auf gerichtliche Zustimmung

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Der Arbeitgeber muss ihm bekannte Entlassungsgründe unverzüglich geltend machen. Das gilt auch für eine Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zu einer bereits ausgesprochenen Entlassung im Falle eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes.

  • § 122 Abs 3 ArbVG
  • OLG Innsbruck, 18.10.2023, 15 Ra 38/23k-27.2
  • OGH, 13.12.2023, 8 ObA 73/23b
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/55

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