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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 138

„Unverzüglichkeit“ iS des § 17 UbG: Verstoß durch Verzögerungen von wenigen Stunden?

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Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 S 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder – im Fall einer früheren Entlassung des Kranken – entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iS des § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.

  • BG Salzburg, 09.07.2015, 35 Ub 371/15b
  • Art 6 Abs 1 PersFrG
  • § 19 UbG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 17 UbG
  • OGH, 16.12.2015, 7 Ob 197/15v
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Salzburg, 10.09.2015, 21 R 271/15x
  • JBL 2016, 334
  • Arbeitsrecht

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