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„Unverzüglichkeit“ iS des § 17 UbG: Verstoß durch Verzögerungen von wenigen Stunden?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1305 Wörter
- Seiten 334-335
- https://doi.org/10.33196/jbl201605033401
30,00 €
inkl MwStDas Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 S 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder – im Fall einer früheren Entlassung des Kranken – entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iS des § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.
- BG Salzburg, 09.07.2015, 35 Ub 371/15b
- Art 6 Abs 1 PersFrG
- § 19 UbG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 17 UbG
- OGH, 16.12.2015, 7 Ob 197/15v
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 10.09.2015, 21 R 271/15x
- JBL 2016, 334
- Arbeitsrecht
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