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Unvollständig zweiseitige Mindestzinsklausel im Leasingvertrag: zwischen Unternehmern grds nicht gröblich benachteiligend

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Die nur unvollständige Zweiseitigkeit der Mindestzinsklausel ist im Rahmen eines beweglichen Systems und im Verhältnis zwischen Unternehmern jedenfalls kein Grund, der allein die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB begründen könnte. Insb, wenn der Leasingnehmer selbst für einen bestimmten Zeitraum eine variable Leasingrate nachfragt, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die daraus resultierenden Entwicklungsmöglichkeiten (zumindest im Grundsatz) klar sind. Damit verbietet sich auch die Annahme einer relevant verdünnten Willensfreiheit. Liegt der vereinbarte Mindestzinssatz nahe dem Ausgangszinssatz und bewegen sich beide Zinssätze im Nahbereich des gesetzlichen Zinssatzes, indiziert dies keine auffällige wirtschaftliche Schieflage zu Lasten des Leasingnehmers. Der Mindestzinssatz ist auch kein „Zinsderivat“, den Leasinggeber treffen daher keine besonderen, aus der Bezeichnung als „Zinsderivat“ abgeleiteten Aufklärungspflichten. Es folgt daher auch keine Anwendbarkeit des Wertpapieraufsichtsgesetzes.

  • OLG Wien, 13 R 90/19d
  • WOBL-Slg 2021/117
  • OGH, 24.04.2020, 7 Ob 171/19a, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 55 Cg 6/18h
  • § 879 Abs 3 ABGB

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