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Unwirksame Befristungsvereinbarung aufgrund vereinbarten Kündigungserfordernisses

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Nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG ist für einen befristeten Vertrag charakteristisch, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt. Das Vertragsende wird demnach nicht durch eine Auflösungserklärung, sondern durch Untätigkeit herbeigeführt; eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Verlängerungserklärung ist auf die Fortsetzung und nicht auf die Beendigung des Vertrags gerichtet. Eine Vertragsklausel, die auf die Auflösung des Mietverhältnisses gerichtet ist, um eine wiederkehrende Vertragsverlängerung zu verhindern, ist mit einer Befristung nach § 29 MRG nicht in Einklang zu bringen. Eine Befristung ist demnach nur wirksam, wenn der Vertrag einen unbedingten Endtermin vorsieht, der nicht von einem Kündigungserfordernis abhängig ist.

  • BG Hernals, 16 C 36/17d
  • OGH, 17.07.2018, 4 Ob 133/18i
  • LGZ Wien, 38 R 322/17k
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/129
  • § 29 MRG

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