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(Unwirksame) Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen unbekannte Täter

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Die Ermächtigung zur Strafverfolgung oder eine als Ermächtigung geltende Erklärung des in seinen Rechten Verletzten, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken, muss sich auf eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat beziehen und spätestens bei Einbringung der Anklage vorliegen. Eine im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter erteilte Ermächtigung ist prozessual unwirksam; ebenso wie die erst nach Einbringung des Strafantrags erfolgte Erklärung des Opfers, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

  • § 120a Abs 1 StGB
  • § 92 Abs 2 S 3 StPO
  • § 451 Abs 2 StPO
  • OGH, 21.03.2024, 12 Os 24/24g
  • BG Innsbruck, 21.03.2023, 10 U 12/23v
  • JBL 2024, 610
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 3 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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