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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2184 Wörter
- Seiten 523-525
- https://doi.org/10.33196/wbl201409052302
30,00 €
inkl MwStEine bloße Rahmenvereinbarung über Art und Höhe der Entlohnung von fallweisen Arbeitseinsätzen begründet noch keine Arbeitspflicht und damit auch kein durchgehendes Arbeitsverhältnis.
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn sie durch besondere soziale, wirtschaftliche oder organisatorische Gründe gerechtfertigt sind. Dabei bedarf es einer Interessenabwägung, bei der nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das Ausmaß der Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigen die Beschäftigungszeiten die Unterbrechungszeiten und liegen auf Seite des Arbeitnehmers auch keine Interessen an dieser Vertragsgestaltung vor, ist von einem unzulässigen Kettenvertrag und damit von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.
Ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen kann durch eine überkollektivvertragliche Entlohnung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung abgegolten werden.
- WBl-Slg 2014/177
- § 1158 Abs 1 ABGB
- § 879 ABGB
- § 1152 ABGB
- LG Graz, 26.06.2012, 28 Cga 80/12x-23
- Pkt 14 KollV/Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe:
- OGH, 28.04.2014, 8 ObA 13/14s
- § 19 AngG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Graz, 21.11.2013, 6 Ra 78/13g-27
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