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Unwirksamkeit der Schenkung eines WE-Objekts durch den WE-Bewerber
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1625 Wörter
- Seiten 170-171
- https://doi.org/10.33196/wobl201905017001
30,00 €
inkl MwStWE wird gem § 5 Abs 3 WEG 2002 durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Ein WE-taugliches Objekt wird demnach erst durch die Einverleibung des WE aufgrund eines in § 3 Abs 1 WEG geregelten Titels zu einem WE-Objekt. Ein „außerbücherliches“ WE gibt es hingegen nicht. Einem WE-Bewerber kommt kein Verfügungsrecht über das Objekt zu, da WE-Bewerber noch nicht Buchberechtigte sind. Die Anmerkung des WE-Bewerbers im Grundbuch nach § 40 Abs 2 WEG 2002 schafft kein Verfügungsrecht über das Objekt, sondern stellt nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags dar. Da niemand mehr Rechte übertragen kann, als er besitzt, kann der WE-Bewerber keine Eigentumsrechte rechtswirksam übertragen.
- Bittner, Ludwig
- § 5 Abs 3 WEG
- LGZ Wien, 47 R 24/18d
- BG Floridsdorf, TZ 4864/2017
- WOBL-Slg 2019/57
- § 40 Abs 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 94 Abs 1 GBG
- OGH, 11.12.2018, 5 Ob 136/18p
- § 3 Abs 1 WEG
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