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Unwirksamkeit einer Werkvertragsklausel, Vertretungsbefugnis der örtlichen Bauaufsicht

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Eine nicht branchenübliche Vertragsklausel, nach welcher für zusätzliche Leistungen des Werkunternehmers, deren Notwendigkeit für diesen nicht vorhersehbar war, kein Entgelt gebührt, ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und daher unwirksam.

Dies gilt umso mehr, wenn sich die Klausel nicht in den wesentlichen Vertragsbestimmungen findet, in denen auch die Zusatzleistungen geregelt sind, sondern in einem eigenen späteren Punkt mit der Überschrift „Zur Vermeidung von Missverständnissen“.

Hat ein Mitarbeiter der örtlichen Bauaufsicht den Werkbesteller bereits bei Vergabeverhandlungen vertreten, sodass die Ergebnisse Vertragsinhalt wurden, konnte der Werkunternehmer davon ausgehen, dass der Mitarbeiter auch später zur wirksamen Beauftragung von erforderlich gewordenen Zusatzarbeiten befugt war.

  • BBL-Slg 2017/111
  • § 864a ABGB
  • Unwirksamkeit einer Werkvertragsklausel, Vertretungsbefugnis der örtlichen Bauaufsicht
  • OGH, 26.01.2017, 9 Ob 57/16x
  • Baurecht

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