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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2022, Band 35

Unwirksamkeit eines Kündigungsverzichts für fünf Jahre mit Kündigungsmöglichkeit zu jedem Quartal mit einjähriger Kündigungsfrist

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Die Abwägung der Interessen der Parteien führt zum Ergebnis, dass der fünfjährige Kündigungsverzicht bei einem unbefristeten Mietverhältnis den Mieter erheblich in seiner Lebensplanung beschränkt und lediglich dem Vermieter Planungssicherheit bietet, weshalb er als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und folglich unwirksam einzustufen ist.

Auch die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende bildet eine gröbliche Benachteiligung des Mieters und führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel.

  • OGH, 14.09.2021, 8 Ob 94/21p, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2022/40
  • BG Josefstadt, 17 C 298/20m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 2 MRG
  • § 6 Abs 1 Z 1 KSchG
  • LGZ Wien, 40 R 293/20i
  • § 879 Abs 3 ABGB

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