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Unzulässige Aufschläge zum Grundpreis für den Fall der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente wie zB Kreditkarten
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 1333 Wörter
- Seiten 243-244
- https://doi.org/10.33196/wbl202104024301
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inkl MwSt§ 27 Abs 6 ZaDiG aF bzw § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 zielt auf eine gewisse Markttransparenz. Gleichzeitig normieren die genannten Bestimmungen ein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen. Es soll verhindern, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den der Kunde mit anderen Preisangeboten vergleicht, da die Verbraucher für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen.
Das Verbot von Aufschlägen gilt für jedes einzelne Angebot.
- OGH, 22.12.2020, 4 Ob 153/20h
- HG Wien, 21.12.2017, GZ 11 Cg 57/15t-44, „Internetportal“
- § 27 Abs 6 ZaDiG aF
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als BerufungsG, 28.03.2018, GZ 2 R 21/18z-51
- WBl-Slg 2021/67
- § 1 Abs 1 Z 2 UWG
- § 56 Abs 3 ZaDiG
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