Unzulässige Bereithaltung einer Bildberichterstattung über ein Strafverfahren im Online-Archiv eines Mediums
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 2402 Wörter
- Seiten 294 -297
- https://doi.org/10.33196/wbl201505029401
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Bei der Auslegung von § 78 UrhG sind die Wertungen des § 7a MedienG zu berücksichtigen. Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedienG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedienG – wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben – ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.
Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Bekl zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt.
Die fortdauernde Bereithaltung der Bildberichterstattung über eine gegen den Kl erhobene Mordanklage im Online-Archiv des Mediums, in dem dieser Bericht in der Druck- und der Online-Ausgabe erschienen ist, über den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens hinaus, ist nur dann durch das Veröffentlichungsinteresse im Sinn der Meinungs- und Medienfreiheit gerechtfertigt, wenn zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird.
- § 78 UrhG
- OLG Wien, 30.07.2014, GZ 4 R 56/14f-12
- HG Wien, 08.02.2014, GZ 11 Cg 107/13t-8
- § 7a MedienG
- OGH, 17.02.2015, 4 Ob 187/14z, „Online-Archiv II“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/98
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