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Unzulässige Beschäftigung eines Lehrers nach AuslBG

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Für die Beschäftigung eines Lehrers ist es kennzeichnend, dass diese Tätigkeit darauf abstellt, einen bestimmten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und dass derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Weise, häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist.

Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, da auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind.

  • § 3 AuslBG
  • VwG Wien, 10.06.2014, VGW-041/036/6380/2014
  • § 28 AuslBG
  • § 2 AuslBG
  • § 5 VStG
  • ZVG-Slg 2014/126
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 19 VStG

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