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(Unzulässige) Erweiterung einer bestehenden (ungemessenen) Servitut; Geh- und Fahrtrecht bzw Anschluss an das öffentliche Straßennetz

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Bei einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang (wie hier) durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, orientiert sich ihr Inhalt am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt jedenfalls nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.

Kulturänderungen geben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts. Hingegen ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung zulässig. Die Servitutsbelasteten haben daher ein Verkehrsaufkommen hinzunehmen, wie es „nach den heutigen Gegebenheiten“ mit der Art von Bebauung, die im Entstehungszeitpunkt der Servitut bestand oder absehbar war, verbunden ist.

  • § 484 ABGB
  • (Unzulässige) Erweiterung einer bestehenden (ungemessenen) Servitut
  • Geh- und Fahrtrecht bzw Anschluss an das öffentliche Straßennetz
  • OGH, 26.04.2024, 6 Ob 146/23y
  • BBL-Slg 2024/155
  • Baurecht

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