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Unzulässige Erweiterung eines ungemessenen Wasserbezugsrechts

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Wurde der Umfang eines Wasserbezugsrechts für ein Haus nicht eindeutig festgelegt, war aber aufgrund von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben nur die Errichtung eines Hauses mit zwei Wohnungen erlaubt, war die Einräumung des Wasserbezugsrechts für das Haus nur in diesem eingeschränkten Umfang beabsichtigt und vorhersehbar.

Wird durch die Versorgung einer nachträglich geschaffenen dritten Wohneinheit durch einen Dachgeschoßausbau im Zusammenhang mit einer ohnehin festgestellten Wasserknappheit das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet, liegt darin eine unzulässige Erweiterung des Wasserbezugsrechts.

  • § 484 ABGB
  • Unzulässige Erweiterung eines ungemessenen Wasserbezugsrechts
  • BBL-Slg 2022/100
  • Baurecht
  • OGH, 25.01.2022, 1 Ob 1/22m

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