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Unzulässige Führung des Registrierungshinweises ®; Zum Rechnungslegungsanspruch bei unberechtigter Verwendung von Kundenlisten und Verkaufstechniken
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 3250 Wörter
- Seiten 298-301
- https://doi.org/10.33196/wbl201905029801
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inkl MwSt§ 2 UWG: ; Ein „R im Kreis“ wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potentiellen Kunden des Werbenden.
Ein unrichtig erweckter Eindruck von Exklusivität kann einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich näher mit dem Angebot zu befassen. Die Relevanz der Irreführungshandlung ist daher zu bejahen.
§ 9 Abs 4 UWG iVm § 151 PatG analog: ; Ein Rechnungslegungsanspruch steht immer dann zu, wenn eine einem bestimmten Berechtigten ausschließlich zugewiesene „Sache“ zum Nutzen eines anderen rechtsgrundlos verwendet worden ist. Kundenlisten und Verkaufstechniken sind rechtlich geschützte Betriebsgeheimnisse.
- LG Korneuburg als HG, 25.10.2017, GZ 4 Cg 40/17y-18
- OGH, 29.01.2019, 4 Ob 118/18h, „Registrierungshinweis ®“
- § 151 PatG analog
- § 9 Abs 4 UWG
- OLG Wien als Berufungsgericht, 29.01.2018, GZ 16 R 181/17f-22
- § 2 UWG
- WBl-Slg 2019/92
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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