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Unzulässige Kettenarbeitsverträge

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Die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn diese durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Dass die wirtschaftliche Entwicklung „coronabedingt“ nicht absehbar war, rechtfertigte nicht den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen.

  • OGH, 23.07.2024, 9 ObA 17/24a
  • OLG Wien, 29.01.2024, 9 Ra 15/23-71
  • WBl-Slg 2024/164
  • § 879 ABGB
  • § 1158 ABGB
  • § 19 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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