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Heft 9, September 2019, Band 33
Unzulässige Rufausbeutung durch Verwendung einer Wort-Bild-Marke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1601 Wörter
- Seiten 535-537
- https://doi.org/10.33196/wbl201909053501
30,00 €
inkl MwStDiese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Markenrecht normiert, ist eng auszulegen. Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach nur dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung darzulegen, wenn diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Die erforderliche Benutzung der fremden Marke darf zudem nicht dazu führen, dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.
Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die Bekl von der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft der Marke der Kl faktisch profitiert, wenn und soweit dies durch die Notwendigkeit deren Benutzung gedeckt ist. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Bei der vorzunehmenden globalen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung einer Wort-Bild-Marke die berechtigten Interessen des Markeninhabers in besonderer Weise beeinträchtigen kann, weil sie eine stärkere Aufmerksamkeit für die Waren oder Dienstleistungen des Werbenden erzeugt und damit die größere Gefahr einer Rufausbeutung in sich birgt. Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
- § 10 Abs 3 Z 3 MaSchG
- LG Steyr, 21.06.2018, GZ 2 Cg 12/18k-13
- OLG Linz als Berufungsgericht, 05.02.2019, GZ 4 R 103/18x-18
- WBl-Slg 2019/170
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.05.2019, 4 Ob 77/19f, „LASK Auswärtspaket“
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