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Unzulässige Übernahme Allgemeiner Lieferbedingungen; zur Fassung des Unterlassungsbegehrens

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Unlauter iS des § 1 Abs 1 Z 1 UWG wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungsübernahme handelt, wer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das auch ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden. Dabei ist das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OLG Wien als Rekursgericht, 28.06.2019, GZ 129 R 58/19a-11GZ 129 R 58/19a-15
  • OGH, 24.10.2019, 4 Ob 166/19v4 Ob 187/19g
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/15
  • HG Wien, 09.05.2019, GZ 54 Cg 20/19y-7, „Allgemeine Lieferbedingungen“

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