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Unzulässige Veränderung der Bewirtschaftungsart durch den Vorerben

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Gem § 613 ABGB kommen dem Vorerben nur die Rechte eines Fruchtnießers zu – insb darf er die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Wird ein Einfamilienhaus vom Vorerben zur erstmaligen Errichtung eines Restaurants vermietet und verzichtet der Vorerbe auf die Ausübung der Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 4 (Weitergabe), Z 7 (Änderung des Verwendungszwecks) und Z 9 (Eigenbedarf) MRG, erfolgt dadurch eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart, weil diese Vermietung zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung der Nacherben führt als die ursprüngliche Verwendung. Die Liegenschaft ist damit möglicherweise auf Generationen der ursprünglichen Nutzung als Wohnmöglichkeit entzogen, die bei einem Einfamilienwohnhaus üblicherweise im Vordergrund steht. Die Nacherben sind nicht an den Vertrag gebunden, unabhängig davon, welche Absicht der Vorerbe mit dem Abschluss des Bestandvertrags verfolgte und ob die Mieter – aus der bücherlichen Eintragung des Substitutionsbands nicht zwingend ableitbare – positive Kenntnis von der Nacherbschaft hatten.

  • § 918 ABGB
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • WOBL-Slg 2023/50
  • § 1440 ABGB
  • BG Graz-Ost, 220 C 239/19z, Zurückweisung des außerordentlichen Revision
  • § 520 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • § 613 ABGB
  • OGH, 23.06.2021, 6 Ob 54/21s
  • LGZ Graz, 5 R 138/20f
  • § 30 Abs 2 Z 9 MRG

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