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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2016, Band 30

Unzulässige Veröffentlichung von Bildnissen in Massenmedium

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Der Schutz des § 78 UrhG greift insb dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Schutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.

Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Begrenztheit hinweg und vermag eine potentielle unbeschränkte raum- und zeitüberwindende Publizität herzustellen. Mit einer derartigen Veröffentlichung ist ein „Sphärensprung“ verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.

Dem bloßen Umstand, dass die Kl ihre Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich die Kl auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet, und versehen mit Kommentaren zu ihrer sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos dadurch, dass eine die Kl küssende weitere weibliche Person hinzukopiert wurde, einverstanden erklärte.

  • § 78 UrhG
  • WBl-Slg 2016/137
  • OLG Wien als BerufungsG, 18.12.2015, GZ 34 R 118/15w-17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 30.03.2016, 6 Ob 14/16a, „Strandfoto“

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