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Unzulässige Vorteile aus einer Betriebsratstätigkeit

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Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden.

Stichtag für die Prüfung, ob eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund der angefochtenen Kündigung.

  • WBl-Slg 2024/53
  • OLG Wien, 29.03.2023, 8 Ra 61/22g-97
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • OGH, 13.12.2023, 8 ObA 31/23a
  • LG Korneuburg, 30.03.2022, 9 Cga 43/19 z-88
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 115 Abs 1 ArbVG

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