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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2019, Band 33

Unzulässige Werbeveranstaltung für Maturareisen in Schulen; zur Modifizierung eines Klagebegehrens durch das Gericht; zum aggressiven Anwerben von Kunden

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§ 46 Abs 2 iVm Abs 3 SchUG; § 1 Abs 1 Z 1 UWG ; Werbeauftritte in Schulen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern nur dann, wenn sie ohne die erforderliche Bewilligung erfolgen.

§ 405 ZPO: ; Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Kl entsprechende Fassung gibt. Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen erfolgen. Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kl Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist. Ob ein „Aliud“ oder ein „Plus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.

UWG Anh Z 26: ; „Hartnäckigkeit“ iS der Bestimmung verlangt eine zumindest wiederholte Anwendung und setzt daher zumindest zwei Kontaktaufnahmen im selben Zusammenhang an denselben Adressaten voraus.

„Unerwünschtheit“ erfordert einen dem Werbenden erkennbaren (vorbeugend oder aus gegebenem Anlass erklärten) Widerspruch des Adressaten.

  • UWG Anh Z 26
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 46 Abs 3 SchUG
  • § 405 ZPO
  • HG Wien, 26.01.2018, GZ 30 Cg 29/17t-15
  • WBl-Slg 2019/112
  • OGH, 29.01.2019, 4 Ob 237/18h, „Maturareisen“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 46 Abs 2 SchUG
  • OLG Wien als Berufungsgericht, 26.06.2018, GZ 129 R 30/18g-19

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